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Hilfsmittel auf Rezept: Vom Arztbesuch bis zur Versorgung

Was als Hilfsmittel gilt

Hilfsmittel sind Gegenstände, die eine Behinderung ausgleichen, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder den Erfolg einer Behandlung sichern. Die Spannweite ist groß:

  • Mobilität: Gehstock, Rollator, Rollstuhl, Prothesen
  • Orthopädie: Einlagen, Bandagen, Orthesen, Korsett
  • Kompression: Strümpfe und Strumpfhosen bei Venen- oder Lymphproblemen
  • Pflege: Pflegebett, Toilettenstuhl, Lagerungshilfen
  • Inkontinenz und Stoma
  • Atmung: Inhalationsgeräte, Beatmungszubehör

Was erstattungsfähig ist, steht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort ist jedes Produkt einer Nummer zugeordnet – die taucht später auf Ihrem Rezept auf.

Der Ablauf in fünf Schritten

1. Ärztliche Verordnung. Die Praxis verordnet das Hilfsmittel und begründet, wozu es dient. Je genauer die Begründung, desto reibungsloser die Genehmigung. Auf dem Rezept sollten Diagnose und – wo relevant – die Hilfsmittelnummer stehen.

2. Sanitätshaus auswählen. Sie können frei wählen, aber nicht jedes Haus hat mit jeder Kasse einen Vertrag. Fragen Sie vor der Bestellung, ob direkt mit Ihrer Kasse abgerechnet werden kann.

3. Kostenvoranschlag und Genehmigung. Bei vielen Hilfsmitteln reicht das Rezept. Bei teureren oder individuell gefertigten reicht das Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag ein; die Kasse entscheidet. Das dauert – rechnen Sie mit einigen Werktagen bis Wochen.

4. Anpassung. Bei allem, was am Körper getragen wird, ist das der entscheidende Schritt. Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Bandagen und Prothesen werden gemessen und angepasst. Nehmen Sie sich Zeit dafür.

5. Einweisung. Bei technischen Hilfsmitteln muss das Sanitätshaus Sie in die Bedienung einweisen. Fragen Sie nach, wenn etwas unklar bleibt – und danach, wer bei Defekten zuständig ist.

Zuzahlung und Aufzahlung: zwei verschiedene Dinge

Das wird am häufigsten verwechselt und ist der Punkt, an dem unerwartete Rechnungen entstehen.

Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil: zehn Prozent des Preises, mindestens fünf, höchstens zehn Euro je Hilfsmittel. Bei Verbrauchsmitteln – etwa Inkontinenzmaterial – gelten eigene Regeln. Unter 18 Jahren und nach Erreichen der Belastungsgrenze entfällt sie.

Aufzahlung entsteht, wenn Sie ein Modell wählen, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht: leichteres Material, besondere Farbe, Zusatzfunktionen. Diese Differenz trägt immer der Versicherte, und sie zählt nicht auf die Belastungsgrenze.

⚠️ Ihr Recht: Das Sanitätshaus muss Ihnen ein aufzahlungsfreies Modell anbieten, das medizinisch ausreicht. Wird Ihnen nur ein aufzahlungspflichtiges gezeigt, fragen Sie ausdrücklich nach der Kassenversorgung. Lassen Sie sich Aufzahlungen schriftlich geben, bevor Sie unterschreiben.

Wenn die Kasse ablehnt

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen – schriftlich, formlos genügt zunächst.

Was hilft:

  • eine ergänzende ärztliche Begründung, die konkret beschreibt, was ohne das Hilfsmittel nicht möglich ist
  • Schilderung des Alltags: Welche Handlung scheitert, wie oft, mit welcher Folge
  • bei Pflegebedürftigkeit: Stellungnahme des Pflegedienstes

Hält die Kasse an der Ablehnung fest, ist der Weg zum Sozialgericht offen. Unabhängige Beratung bieten Verbraucherzentralen und Sozialverbände.

Reparatur, Wartung, Rückgabe

Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln trägt die Kasse in der Regel Wartung und Reparatur. Melden Sie Defekte dem Sanitätshaus, nicht dem Hersteller.

Wichtig für später: Leihweise überlassene Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden – auch im Todesfall eines Angehörigen. Das wird häufig übersehen und führt zu unnötigen Rechnungen.

Individuell angefertigte Dinge wie Einlagen, Prothesen oder Kompressionsstrümpfe gehen dagegen in Ihr Eigentum über.

Bei akuten Beschwerden

Ein Sanitätshaus ist keine medizinische Anlaufstelle. Wenn ein Hilfsmittel Druckstellen, Schmerzen oder Hautveränderungen verursacht, lassen Sie es zuerst nachpassen – bei offenen Stellen oder Entzündungszeichen gehört das in die Arztpraxis.

Bei plötzlicher starker Schwellung, Rötung und Schmerz in einem Bein, bei Atemnot oder Brustschmerz wählen Sie die 112.


Dieser Beitrag erklärt allgemeine Abläufe der Hilfsmittelversorgung. Er ersetzt keine ärztliche Beratung; welche Versorgung Ihnen zusteht, entscheidet sich im Einzelfall.

HÄUFIGE FRAGEN
Was zahle ich für ein Hilfsmittel?
Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel. Bei Verbrauchsmitteln gelten eigene Regeln. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat oder unter 18 ist, ist befreit. Davon zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Aufzahlung für Komfortmerkmale – die trägt immer der Versicherte.
Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?
Die Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil an einer Kassenleistung. Die Aufzahlung entsteht, wenn Sie ein Modell wählen, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht – etwa ein leichteres Material oder eine besondere Ausstattung. Sie müssen immer ein aufzahlungsfreies Modell angeboten bekommen.
Kann ich mein Sanitätshaus frei wählen?
Grundsätzlich ja, aber die Kasse hat mit bestimmten Anbietern Verträge. Bei einem Haus ohne Vertrag kann es sein, dass Sie einen Teil selbst tragen. Fragen Sie vor der Bestellung nach, ob das Haus mit Ihrer Kasse abrechnen kann – das ist in fünf Minuten geklärt.
Gehört das Hilfsmittel mir?
Nicht immer. Größere Hilfsmittel wie Rollstühle, Pflegebetten oder Pumpen werden häufig leihweise überlassen und bleiben Eigentum der Kasse. Sie müssen zurückgegeben werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Individuell angefertigte Dinge wie Einlagen oder Prothesen gehen dagegen in Ihr Eigentum über.